{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-77_2010-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_77", "Checksum": "4375682c8682beaabb164a8f6e3d708a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.09.2010 ZK2 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.09.2010 ZK2 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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April 2009 gewährt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009, am letzten Tag der erstmals erstreckten Frist, gelangte\nRechtsanwalt Dr. Thomas Audétat erneut mit einem Fristerstreckungsgesuch an\ndas Bezirksgericht Landquart. Der Präsident teilte dem Rechtsvertreter des Beklagten am 13. Mai 2009 schriftlich mit, dass für eine weitere Fristerstreckung die\nZustimmung der Gegenpartei notwendig sei (Art. 60 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000]). Mit Eingabe vom 20. Mai\n2009 verweigerte Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle die benötigte Zustimmung mangels eines recht- und frühzeitig gestellten Begehrens. Damit war\nder Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nI. Am 29. Mai 2009 erliess der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Beweisverfügung und am 2. Juli 2009 folgte die Vorladung zur Hauptverhandlung.\nDie Parteivertreter wurden darauf hingewiesen, dass sie bis spätestens 20 Tage\nvor der Hauptverhandlung neue Urkunden gemäss Art. 98 ZPO beim Gericht einreichen können. Mit Schreiben vom 28. September 2009, also nach Verfall der\nFrist, liess Rechtsanwalt Dr. Thomas Audétat dem Bezirksgericht Landquart weitere Unterlagen zwecks Klärung der finanziellen Verhältnisse des Beklagten zukommen. Daraufhin erhob Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle den Einwand der nicht fristgemässen Einlage ohne die Verschiebung der Hauptverhandlung zu verlangen. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart nahm die neu eingereichten Urkunden trotzdem zur Prozedur, was er den Parteien am 30. September\n2009 schriftlich mitteilte. Zur Begründung verwies er auf einen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden (PKG 2006 Nr. 3), mit welchem entschieden wurde,\ndass bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–\nnachträgliche Beweisanträge bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zulässig\n\nSeite 5 — 21\nseien. Anlässlich der Hauptverhandlung werde das Bezirksgericht darüber befinden, ob die neu eingereichten Urkunden für die Beurteilung von Bedeutung seien.\n\nJ. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart fand am 7. Oktober 2009 statt. Mit Urteil vom 7. Oktober 2009, mitgeteilt am 3. November 2009,\nerkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt:\n„1. In vollumfänglicher Gutheissung der Klage wird der Beklagte gerichtlich verpflichtet, der Klägerin Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit\n1. Oktober 2008 zu bezahlen.\n2. Der in der Betreibung Nr. 2090138 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer,\n7205 Zizers auf dem Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2009 erhobene\nRechtsvorschlag wird beseitigt und der Klägerin für den unter vorstehender Ziffer I/1 [recte III/1] erwähnten Betrag samt Zins die definitive\nRechtsöffnung erteilt.\n3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend\naus:\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'781.50\n- einer Schreibgebühr von Fr. 544.00\n- den Barauslagen von Fr. 174.50\ntotal somit Fr. 3'500.00\nwerden auf die Gerichtskasse genommen.\nDer Beklagte wird gerichtlich verpflichtet, der Klägerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 9'500.-- zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.\n4. (Mitteilung).“\n\nDas Bezirksgericht Landquart war zur Erkenntnis gelangt, dass ein gültiges Konkurrenzverbot vereinbart worden sei, welches nicht als übermässig im Sinne von\nArt. 340a Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erscheine und deshalb weder aufzuheben noch einzuschränken sei. Bereits in den ersten Monaten nach\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Beklagte die Klägerin tatsächlich\nkonkurrenziert. Während seiner Anstellung bei der Klägerin habe er einen umfassenden Einblick in deren Geschäftsgeheimnisse erlangt und die Anwendung dieser Kenntnisse sei geeignet, der Klägerin einen erheblichen Schaden zuzufügen.\nWas die Höhe der Konventionalstrafe betreffe, erscheine diese angesichts des\nVorgehens des Beklagten als angemessen. Deshalb hiess das Bezirksgericht\nLandquart die Klage vollumfänglich gut.\n\nK. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart liess X. mit Eingabe vom\n24. November 2009 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Er stellte folgende Berufungsanträge:\n\nSeite 6 — 21\n„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.\n2.a) Die Klage sei abzuweisen.\n2.b) eventualiter: die Konventionalstrafe sei gerichtlich auf eine angemessene Höhe zu reduzieren unter gleichzeitiger Aufhebung des Konkurrenzverbots.\n3. Unter amtlicher, ausseramtlicher und vermittleramtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten für das Hauptund Berufungsverfahren.“\n\n"}