{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-77_2010-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_77", "Checksum": "4375682c8682beaabb164a8f6e3d708a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.09.2010 ZK2 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.09.2010 ZK2 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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GR beabsichtigt im Raum St. Galler Oberland und Graubünden hauptsächlich Montage und Revisionsarbeiten zu\ntätigen. Im Weiteren wird Rundumservice für Förderbänder und Bandanlagen angeboten. Verschleissgummi, Trommelbeläge und Bänder werden bei\n[der] Y. zu einem vernünftigen Preis eingekauft.\nGummierungen von grösseren Teilen, z.B. Waschtrommel, Sortierzylinder\nund Betonabgabetrichter werden nach Absprache von [der] Y. oder in Gemeinschaft mit der B. AG ausgeführt.\nDie weitere Zusammenarbeit wird gewünscht.“\n\nDie Y. lehnte nach eigenen Angaben eine solche Zusammenarbeit klar ab und\nwies X. darauf hin, dass sie am Konkurrenzverbot ausnahmslos festhalte.\n\nD. Am 28. Juli 2008, also noch während der laufenden Kündigungsfrist, bestellte X. bei der D. GmbH im Namen der B. AG einen Traversenschutzgummi.\nDer Auftrag wurde ihm am 30. Juli 2008 von der D. GmbH schriftlich bestätigt (vgl.\nact. II/11). Ebenfalls noch während seiner Anstellung, nämlich am 4. September\n2008, tätigte X. im Namen der B. AG eine Preisanfrage für eine konkrete Lieferung\nvon Rollen und Zubehör bei der E. GmbH. Die Lieferung hätte an eine Kundin der\nY., nämlich an die F. AG in G. ZH, erfolgen sollen (vgl. act. II/12). Am 9. September 2008 gelangte die Y., welche zu diesem Zeitpunkt von der Preisanfrage erfahren hatte, über ihren damaligen Rechtsvertreter an X. und verwarnte diesen unter\nHinweis auf die vertragliche Treuepflicht und das Konkurrenzverbot. Bei der geringsten ähnlichen Widerhandlung gegen die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen\n\nSeite 3 — 21\noder bei anderen Weisungswidrigkeiten behalte sie sich die fristlose Entlassung\ntrotz laufender Kündigungsfrist ausdrücklich vor. Des Weiteren wies die Y. darauf\nhin, dass sie in keinem Fall gewillt sei, auf die Einhaltung des gültig vereinbarten\nKonkurrenzverbotes zu verzichten. Im Widerhandlungsfall würde sie notfalls das\nKonkurrenzverbot gerichtlich durchsetzen (act. II/13).\n\nE. Gemäss Angaben von X. anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bemühte er sich erfolglos um eine Anstellung beim K., bevor er sich entschloss, weiterhin in der gleichen Branche tätig zu sein. Immerhin sei er in die letzte Bewerbungsrunde vorgestossen, dort jedoch dem siegreichen Kandidaten unterlegen.\n\nF. Nachdem X. auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die B. AG\ntätig war und die Y. damit nach deren Auffassung aktiv konkurrenzierte, wurde er\nam 16. Dezember 2008 abgemahnt. Unter Beilage eines Einzahlungsscheins und\nHinweis auf die aus ihrer Sicht konkurrenzierenden Tätigkeiten forderte die Y. von\nX. die Bezahlung der Konventionalstrafe von Fr. 35'000.–. Weiter verlangte sie die\nUnterzeichnung eines Schreibens, wonach X. bestätigen sollte, dass er sich ab\nsofort bis am 30. September 2010 an das Konkurrenzverbot halte. Falls diese\nBestätigung nicht eintreffe, fühle sich die Y. frei, die ihr gut scheinenden Massnahmen einzuleiten, insbesondere auch ein Strafverfahren wegen Verletzung von\nArt. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Mit Schreiben\nvom 10. Januar 2009 lehnte der inzwischen von X. beauftragte Rechtsanwalt die\nBezahlung der Konventionalstrafe ab. Einerseits gehe das Konkurrenzverbot in\njeder Hinsicht viel zu weit, weshalb es hinsichtlich Bestand und/oder Umfang\nkaum durchsetzbar wäre. Anderseits befinde sich H. in Lichtenstein und somit\nnicht in einem deutschsprachigen Kanton der Schweiz. Die Angelegenheit sei aus\nder Sicht von X. damit erledigt.\n\nG. Mit Vermittlungsbegehren vom 5. Februar 2009 instanzierte die Y. beim\nKreispräsidenten Fünf Dörfer gegen X. eine Forderungsklage. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 5. März 2009 erstellte der Vermittler am 6. März\n2009 folgenden Leitschein:\n„Klägerisches Rechtsbegehren:\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000.00 nebst\nZinst zu 5% seit 1. Oktober 2008 zu bezahlen.\n2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2090138 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer, 7205 Zizers (Zahlungsbefehl vom 19. Januar\n2009) im Umfang gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 zu beseitigen.\n\nSeite 4 — 21\n3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\nBeklagtisches Rechtsbegehren:\n1. Die Klage sei abzuweisen.\neventualiter: die Konventionalstrafe sei gerichtlich auf eine angemessene Höhe zu reduzieren unter gleichzeitiger Aufhebung des Konkurrenzverbots.\n2. Unter amtlicher, ausseramtlicher und vermittleramtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“\n\n"}