{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-77_2010-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_77", "Checksum": "4375682c8682beaabb164a8f6e3d708a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.09.2010 ZK2 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.09.2010 ZK2 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Kantonsrichter Hubert\nRichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Kantonsrichterin Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin ad hoc Peng\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes X., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nThomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7001 Chur,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 7. Oktober 2009, mitgeteilt am\n3. November 2009, in Sachen der Y . , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle, Schützengasse 1, 8021 Zürich,\ngegen den Beklagten und Berufungskläger,\n\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Die Y. handelt mit technischen Gummiwaren und anderen Produkten für\nIndustrie, Bau und Gewerbe. Sie hat ihren Sitz in A.. X. war von Oktober 2006 bis\nEnde September 2008 bei der Y. als Verkaufsberater im Aussendienst tätig. Er\narbeitete in der Abteilung Technik und war dabei insbesondere für den Verkauf\nvon Förderbändern und den dazugehörigen Teilen zuständig. Manchmal arbeitete\ner auch in der Montage. Seine Kunden waren vorwiegend Kieswerke, Betonwerke,\nZementwerke und Recyclingunternehmen. Im Arbeitsvertrag vom 21. September\n2006 wurde unter dem Titel „Verantwortung“ Folgendes festgehalten:\n„Der Arbeitnehmer hat seine ganze Arbeitskraft ausschliesslich in den\nDienst der Arbeitgeberin zu stellen und die ihm übertragenen Arbeiten\nsorgfältig auszuführen. Er vertritt die Interessen der Arbeitgeberin nach\nbestem Wissen und Können. Der Arbeitnehmer darf ohne ausdrückliche\nBewilligung der Arbeitgeberin keine Arbeiten für Dritte, Hauswart etc. ausführen. Über geschäftliche Vorgänge und Angelegenheiten hat der Arbeitnehmer absolute Verschwiegenheit zu wahren.\nDer Arbeitnehmer betreut die Kunden in seinem ihm zugewiesenen Verkaufsgebiet nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Unternehmens.\nEr ist für den Erfolg des Unternehmens mitverantwortlich und bestrebt, die\nihm vorgegebenen Budget- und anderen Ziele zu erreichen.\nEr erarbeitet Massnahmen zur Steigerung des Umsatzes, zur Erhaltung\nund Erhöhung der Deckungsbeiträge und bespricht diese mit der Geschäftsleitung. Des Weiteren ist er bestrebt, sich laufend über den neusten\nStand der Produkte zu informieren.\nDie Akquisition von Neukunden und neuen Produkten ist eine permanente\nAufgabe.“\n\nBezüglich „Konkurrenzverbot“ enthielt der Arbeitsvertrag folgende Regelung:\n„Gestützt auf OR 340 ff.\nDer Arbeitnehmer bestätigt, dass er in seiner Tätigkeit Einblick in den Kundenkreis sowie Kenntnisse von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen\nerlangt.\nNach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer\nwährend den darauffolgenden zwei Jahren untersagt, für ein mit der Arbeitsgeberin konkurrierendes Unternehmen – sei es in un- oder selbständiger Stellung – in irgendeiner Art und Weise tätig zu sein oder sich an einem\nsolchen direkt oder indirekt zu beteiligen. Dieses Konkurrenzverbot beschränkt sich auf die deutschsprachigen Kantone der Schweiz.\nBei Übertretung des Konkurrenzverbotes schuldet der Arbeitnehmer der\nArbeitgeberin eine Konventionalstrafe von CHF 35'000.–. Er ist ferner für\nden die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden ersatzpflichtig. Die\nLeistung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der Einhaltung des\nKonkurrenzverbotes.“\n\nSeite 2 — 21\nB. Bereits vor seiner Anstellung bei der Y. führte X. eine Einzelfirma, welche\nim Jahr 2000 in die neu gegründete B. AG eingebracht wurde. Die B. AG hat ihren\nSitz in C. GR. X. ist seit der Gründung einzelzeichnungsberechtigter Präsident des\nVerwaltungsrats. Gemäss dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug\nvom 19. März 2009 führt die Gesellschaft u.a. Stahlbau- und Metallbaukonstruktionen aus und tätigt Anlagerevisionen und Unterhaltsarbeiten (act. II/8). Zu den\nKunden der B. AG gehören laut Angaben von X. anlässlich der Hauptverhandlung\nvor der Vorinstanz Betonwerke, Kieswerke, Zementwerke und Recyclingwerke.\nDie Aktiengesellschaft verfügt über einen Servicebus, eine Vulkanisierungspresse\nund andere Materialien für die Montagetechnik sowie über einen Lagerraum in I.,\nu.a. zur Lagerung von Förderbändern.\n\n"}