Seite 20 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 15. September 2009 aufgehoben. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Die Klage wird abgewiesen.