b. Nach den gleichen Grundsätzen sind die Kosten des vorliegenden Beru- fungs- und Anschlussberufungsverfahrens zu verteilen. Rechtsanwalt Thomas Castelberg unterliess es, eine detaillierte Honorarnote vorzulegen, weshalb die Höhe der Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Angesichts des Aufwands sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, insbesondere im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Urteil der Vorinstanz, erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. MWSt) als angemessen.