Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, der zahlreichen Zeugeneinvernahmen, an welchen jeweils beide Rechtsvertreter anwesend waren, sowie der zeitlichen Inanspruchnahme für die Ausarbeitung der Rechtsschriften kann wohl von einem vergleichbaren Aufwand der beiden Rechtsvertreter ausgegangen werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Parteientschädigung zugunsten der Berufungsklägerin in der geltend gemachten Höhe von Fr. 24'548.95 (inkl. MWSt) als ausgewiesen. Dies hat umso mehr zu gelten, als dieser Betrag immer noch unter der von der Vorinstanz gekürzten Honorarnote der Berufungsbeklagten liegt.