Die Kosten des Kreisamts Chur sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen in Gutheissung der Berufung demzufolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche die Berufungsklägerin überdies aussergerichtlich zu entschädigen hat. Der damalige Rechtsvertreter von D., Rechtsanwalt M., hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote in Höhe von Fr. 24'548.95 (inkl. MWSt [BB 11]) eingereicht. Der Rechtsvertreter der Gegenpartei, Rechtsanwalt Peter Dietsche, hat demgegenüber eine Parteientschädigung von Fr. 34'867.45 (inkl. MWSt [KB 47]) geltend gemacht, welche von der Vorinstanz auf Fr. 26'884.70 zuzüglich Mehrwertsteuer gekürzt und für angemessen befunden wurde.