7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es mithin einer Korrektur der vorinstanzlichen Kostenverteilung. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Überdies wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR). Die Kosten des Kreisamts Chur sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen in Gutheissung der Berufung demzufolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche die Berufungsklägerin überdies aussergerichtlich zu entschädigen hat.