Demnach hätte sich die A. bei Annahme einer vorzeitigen Kündigung durch D., d.h. bei Annahme einer Kündigung vor Ablauf der fünfjährigen, festen Vertragsdauer nicht auf die fragliche Klausel berufen können. Vielmehr hätte sie eine Nichterfüllung des Vertrags und den dadurch entstandenen Schaden geltend machen müssen. Einen solchen Schaden hat sie jedoch nicht substantiiert. Somit wäre die Klage selbst bei Annahme einer einseitigen Kündigung abzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage sowie die Anschlussberufung abzuweisen. Auf die Frage der nach Auffassung der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz angeblich