Hätte den Parteien bei Vertragsschluss eine derartige Bestimmung tatsächlich vorgeschwebt, hätten sie schlicht ein entsprechendes jährliches Kündigungsrecht vereinbart. Mit dem Titel „Nichtverlängerung/Kündigung“ sollte wohl eher zum Ausdruck gebracht werden, dass das Vertragsverhältnis auch nach der festen Dauer von fünf Jahren nicht automatisch endet, sondern es hierfür zusätzlich einer Kündigung bedarf, andernfalls der Vertrag um drei weitere Jahre verlängert wird. Demnach hätte sich die A. bei Annahme einer vorzeitigen Kündigung durch D., d.h. bei Annahme einer Kündigung vor Ablauf der fünfjährigen, festen Vertragsdauer nicht auf die fragliche Klausel berufen können.