Eine Vereinbarung über eine einseitige Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer fehlt hingegen gänzlich und ist auch durch Auslegung nicht zu ermitteln. Würde man mit der Vorinstanz von einem jederzeit, einseitig ausübbaren Kündigungsrecht der Berufungsklägerin ausgehen, wäre sowohl die erstmalig feste Vertragsdauer von fünf Jahren als auch die anschliessende, automatische Verlängerung um jeweils drei Jahre nicht nur völlig widersinnig, sondern reine Makulatur. Hätte den Parteien bei Vertragsschluss eine derartige Bestimmung tatsächlich vorgeschwebt, hätten sie schlicht ein entsprechendes jährliches Kündigungsrecht vereinbart.