grammatikalischer, sondern gleichwohl auch in teleologischer Hinsicht. Aufgrund der vertraglichen Konzeption ist nämlich klar, dass die Parteien die Absicht hatten sich für die Organisation des Anlasses in den ersten fünf Jahren fest zu binden. Ausgenommen davon wurde der Fall der objektiven Unmöglichkeit infolge einer allfälligen Nichterteilung der notwendigen Bewilligungen (KB 1, Ziff. 1, S. 4). Eine Vereinbarung über eine einseitige Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer fehlt hingegen gänzlich und ist auch durch Auslegung nicht zu ermitteln.