Die Vorinstanz zog in Erwägung, die fragliche Übereinkunft räume der Berufungsklägerin das Recht ein, den Rahmenveranstaltungsvertrag ohne Zustimmung der Berufungsbeklagten aufzulösen, mithin werde ihr ein vertragliches Gestaltungsrecht zuerkannt, das es ihr erlaube, den Vertrag unter Beachtung des vertraglich fixierten Termins jederzeit durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung aufzulösen. Diese Bestimmung gelte sodann nicht nur für die Beendigung des Vertrags nach Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer, sondern regle überdies die vorzeitige Vertragsauflösung (angefochtenes Urteil S. 30 f., E. 4.e). Diese Auslegung widerspricht dem Vertragsinhalt indessen nicht nur in