Seite 18 — 21 zichtet, hätte die A. die an der Veranstaltung erworbenen Rechte gegen Entschädigung zur Verfügung gestellt. Eine vorzeitige Kündigung wird in dieser Klausel nicht geregelt. Die Vorinstanz zog in Erwägung, die fragliche Übereinkunft räume der Berufungsklägerin das Recht ein, den Rahmenveranstaltungsvertrag ohne Zustimmung der Berufungsbeklagten aufzulösen, mithin werde ihr ein vertragliches Gestaltungsrecht zuerkannt, das es ihr erlaube, den Vertrag unter Beachtung des vertraglich fixierten Termins jederzeit durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung aufzulösen.