5. Doch selbst wenn entgegen obigen Ausführungen von einer einseitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 auszugehen wäre, gelänge für die Rechtsfolgen der Kündigung nicht ohne Weiteres die von der A. angerufene Klausel des Rahmenveranstaltungsvertrags (KB 1, Ziff. 2, S. 4) zur Anwendung. Der Rahmenveranstaltungsvertrag geht grundsätzlich von einer festen Vertragsdauer von fünf Jahren aus. Danach verlängert er sich automatisch um jeweils drei Jahre (KB 1, Ziff. 1, S. 3). Gemäss Wortlaut der Nichtverlängerungs-/Kündigungsklausel ist eine einseitige Vertragsauflösung erstmals auf den 15. November 2009 vorgesehen.