und stellte stattdessen die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung in Aussicht. Im Unterschied zu einem Vertragsrücktritt blieb der Vertrag damit aufrechterhalten (vgl. etwa Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art. 107 OR). Hatte der Vertrag weiterhin Bestand, kann aber nicht gesagt werden, die früher erbrachten (Teil-)Leistungen der A., die auch in den Jahren 2008 und 2009 weiterverwendet werden konnten und allenfalls zu einer Bereicherung von D. hätten führen können, seien in ungerechtfertigter Weise erbracht worden. Für deren Erbringung bestand eine vertragliche Verpflichtung und somit ein Rechtsgrund.