c. Die Klage kann sich auch nicht auf eine ausservertragliche Grundlage stützen. In Betracht käme allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR). Ein solcher entfällt vorliegend bereits deshalb, weil die Berufungsbeklagte keine entsprechende Bereicherung geltend macht und unter Beweis stellt. Ausserdem hatte der Rahmenveranstaltungsvertrag in der fraglichen Zeitspanne, auf welche sich die Forderung bezieht, nach wie vor Geltung. Wie bereits erwähnt verzichtete D. auf nachträgliche Erfüllung und stellte stattdessen die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung in Aussicht