Seite 17 — 21 Vertrags abgelehnt hatte, befand sie sich in Verzug, woraufhin D. ihr Nachfrist angesetzt hat, um die Vertragserfüllung zuzusichern. Dies hat die A. abermals abgelehnt. Auch auf eine letzte Aufforderung hin mit Ansetzung einer 10-tägigen Frist unter Androhung, dass D. den Anlass ansonsten selber durchführen werde, erfolgte seitens der A. keine Zusicherung. In der Folge verzichtete D. auf nachträgliche Leistung und machte geltend, sie werde Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen. Dies Vorgehensweise entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art.