Danach würde D. der A. einen Betrag von Fr. 150'000.-- für die an der Veranstaltung erworbenen Rechte zuzüglich der nachweislichen Investitionskosten schulden, falls sie bis zum 15. November 2009 beschlossen hätte, die Veranstaltung nicht mehr mit der A. durchzuführen (KB 1, S. 4, Ziff. 2). Wurde der Vertrag von D. hingegen nicht aufgelöst, kann die Klage jedenfalls nicht gestützt auf diese Bestimmung gutgeheissen werden. b. Die Berufungsklägerin hat sich aber auch keiner anderen Vertragsverletzung schuldig gemacht, gestützt auf welche eine Forderung ausgewiesen wäre. Sie ist vielmehr gesetzeskonform vorgegangen. Nachdem die A. die Erfüllung des