Nach ungenutztem Ablauf der Frist organisierte D. den Anlass in den Jahren 2008 und 2009 selbst. Die von der Berufungsbeklagten angerufene Klausel des Rahmenveranstaltungsvertrags, auf welche sie ihre geltend gemachte Forderung stützt, gelangt im vorliegenden Fall somit von Vornherein nicht zur Anwendung. Danach würde D. der A. einen Betrag von Fr. 150'000.-- für die an der Veranstaltung erworbenen Rechte zuzüglich der nachweislichen Investitionskosten schulden, falls sie bis zum 15. November 2009 beschlossen hätte, die Veranstaltung nicht mehr mit der A. durchzuführen (KB 1, S. 4, Ziff. 2).