Nachdem die Gespräche über eine einvernehmliche Lösung gescheitert waren, forderte D. die A. auf, das Bergrennen H. vertragsgemäss auch in den Jahren 2008 und 2009 durchzuführen (BB 7 und 8). Die A. lehnte dies in der Folge ab (KB 11), woraufhin sie mit Schreiben von D. vom 4. März 2011 (BB 9) erneut aufgefordert wurde, die Organisation und Durchführung innert 10 Tagen zuzusichern mit der Androhung, andernfalls sehe sie sich veranlasst, hierfür selbst besorgt zu sein und für daraus entstehende Nachteile Schadenersatz geltend zu machen. Nach ungenutztem Ablauf der Frist organisierte D. den Anlass in den Jahren 2008 und 2009 selbst.