4.a. Ist somit nach den vorangegangenen Ausführungen anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 keine einseitige Kündigung des Rahmenveranstaltungsvertrags erfolgt und konnte auch im Rahmen der darauffolgenden Verhandlungen keine Einigung gefunden werden, hatte der Vertrag vom 7. April 2005 folglich nach wie vor Bestand. Nachdem die Gespräche über eine einvernehmliche Lösung gescheitert waren, forderte D. die A. auf, das Bergrennen H. vertragsgemäss auch in den Jahren 2008 und 2009 durchzuführen (BB 7 und 8).