Die finanziellen Konsequenzen dürften wohl wesentlich für einen allfälligen Kündigungsentscheid gewesen sein, zumal die Forderungen der A. erheblich waren (vgl. BB 4, Übernahmekosten in Höhe von Fr. 514.300.--). Unter diesen Umständen würde es jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, wenn ein Entscheid dieser Grössenordnung ohne Kenntnis der genauen Konsequenzen spontan anlässlich einer Sitzung mündlich und ohne Rücksprache mit dem Vorstand von D. getroffen worden wäre. Aufgrund der Zeugenaussagen und der Akten ist eine Kündigung jedenfalls nicht ausgewiesen.