Seite 16 — 21 Es wäre im Übrigen auch äusserst ungewöhnlich, wenn die beiden Organvertreter von D. in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters eine mündliche Kündigung ausgesprochen hätten, ohne deren Tragweite, namentlich die finanziellen Folgekosten, zu kennen. Die finanziellen Konsequenzen dürften wohl wesentlich für einen allfälligen Kündigungsentscheid gewesen sein, zumal die Forderungen der A. erheblich waren (vgl. BB 4, Übernahmekosten in Höhe von Fr. 514.300.--).