h. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund des Beweisergebnisses nicht von einer einseitigen Kündigung anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 ausgegangen werden kann. Die Zeugenaussagen und das übrige Aktenmaterial sprechen überwiegend dagegen. Danach dürfte es sich vielmehr so verhalten haben, dass sich die Parteien auf eine Vertragsauflösung mit Folgekosten einigten, zu beiden Punkten aber noch keinen definitiven Entscheid fassten.