Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit habe er gegenüber der L. verbindlich auftreten müssen, da der Sponsorvertrag mit dieser für die Durchführung des Anlasses elementar gewesen sei. Er habe die L. bewusst bei der Stange halten wollen und ihr deshalb gesagt, dass es so weitergehen solle. Er habe Angst gehabt, dass sie den Bettel hinwerfe, wenn er nicht konkret werde. Deshalb und damit mit den Verhandlungen bereits habe begonnen werden können, habe er eine verbindliche Formulierung gewählt (vgl. act. VI/1, S. 3 ff.