Da sich die Parteien während der Besprechung darauf geeinigt hatten, dass der Rahmenveranstaltungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden soll, kommunizierte G. dies gegenüber der L., welche in der Vergangenheit stets als Sponsor aufgetreten war. Dass er dabei eine absolute Formulierung verwendete, aus welcher der Schluss gezogen werden könnte, der Vertrag sei bereits aufgelöst worden, vermochte er in seiner Zeugeneinvernahme durchaus plausibel und glaubwürdig zu begründen. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit habe er gegenüber der L. verbindlich auftreten müssen, da der Sponsorvertrag mit dieser für die Durchführung des Anlasses elementar gewesen sei.