Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von klaren und unmissverständlichen Aussagen spricht (angefochtenes Urteil S. 21, E. 3.f.ee.bbb), kann ihr darin nur insoweit beigepflichtet werden, als anhand dieses Schreibens bestätigt wird, dass von einer einseitigen Kündigung keine Rede sein kann. Da sich die Parteien während der Besprechung darauf geeinigt hatten, dass der Rahmenveranstaltungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden soll, kommunizierte G. dies gegenüber der L., welche in der Vergangenheit stets als Sponsor aufgetreten war.