Andererseits wird aber auch klar von einer „Trennung in gegenseitigem Einvernehmen“ gesprochen und nicht von einer einseitigen Kündigung. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von klaren und unmissverständlichen Aussagen spricht (angefochtenes Urteil S. 21, E. 3.f.ee.bbb), kann ihr darin nur insoweit beigepflichtet werden, als anhand dieses Schreibens bestätigt wird, dass von einer einseitigen Kündigung keine Rede sein kann.