Seite 15 — 21 und BB 6 aus unerfindlichen Gründen relativiert wurden. Soweit sich die Vorinstanz für die Bestätigung ihrer Ansicht auf besagtes E-Mail stützen will, kann ihr auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Zwar ist darin tatsächlich die Rede davon, dass der Auftrag von D. an die A. aufgehoben sei und die A. nichts mehr mit dem Rennen zu tun habe. Andererseits wird aber auch klar von einer „Trennung in gegenseitigem Einvernehmen“ gesprochen und nicht von einer einseitigen Kündigung.