g. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Würdigung der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz sowohl bezüglich Beurteilung und Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen als auch bezüglich der Wertung der einzelnen Aussagen selbst äusserst selektiv erfolgte. Aber auch die übrigen Akten wurden einer einseitigen Beurteilung unterzogen. So wurde neben der Zeugenaussage von B. mitunter auch die E-Mail von G. an die L. vom 8. Februar 2008 (KB 8) als Beweis für die angeblich Tags zuvor ausgesprochene einseitige Kündigung durch die Berufungsklägerin gewertet, wohingegen die erwähnten und viel aussagekräftigeren BB 5