noch mit den daraus resultierenden Leistungspflichten befassen soll. Dies erscheint insbesondere unter dem Aspekt, dass besagtes Schreiben von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, ungewöhnlich. Die gewählte Formulierung lässt vielmehr darauf schliessen, dass selbst der Rechtsvertreter der A. zum damaligen Zeitpunkt der Meinung war, der Rahmenveranstaltungsvertrag werde erst mit Abschluss der ausgefertigten Aufhebungsvereinbarung aufgelöst. Es ist davon auszugehen, dass er – wäre dem nicht so gewesen – eine andere, auf die bereits erfolgte einseitige Kündigung seitens von D. Bezug nehmende, Formulierung gewählt hätte.