Sollte es zu keiner Einigung kommen, würde er den Betrag an die Einzahleradresse rücküberweisen (vgl. BB 5). Wie die Vorinstanz aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss gelangen konnte, der Begriff des Aufhebungsvertrags könne ebenso gut im Zusammenhang mit einer bereits vollzogenen Vertragsauflösung verwendet worden sein, vermag sich dem angerufenen Gericht nicht zu erschliessen, wird im betreffenden Schreiben doch explizit auf den Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 Bezug genommen und ausgeführt, dass dieser mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung aufgehoben werden soll.