Diese Leistungspflichten hätten die Parteien mit dem Aufhebungsvertrag zurückzunehmen und durch die im Vergleichentwurf getroffene Regelung zu ersetzen beabsichtigt (angefochtenes Urteil, S. 26 f., E. 3.h). Diese Interpretation zielt mit Blick auf den jeweiligen Wortlaut des Vertragsentwurfs sowie des Begleitschreibens, welche beide – dies sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt – von der A. bzw. deren Rechtsvertreter abgefasst worden sind, ins Leere und wirkt geradezu konstruiert. Im betreffenden Schreiben an den Rechtsvertreter von D. führte Rechts-