In diesem Fall beziehe er sich nicht auf die Auflösung des Rahmenvertrags als solches, sondern auf die sich aus der einseitigen Vertragsauflösung ergebenden Leistungspflichten der Parteien, wie sie sich aus dem Rahmenveranstaltungsvertrag selbst bzw. den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ergäben. Diese Leistungspflichten hätten die Parteien mit dem Aufhebungsvertrag zurückzunehmen und durch die im Vergleichentwurf getroffene Regelung zu ersetzen beabsichtigt (angefochtenes Urteil, S. 26 f., E. 3.h).