auflösen und die sich daraus ergebenden Leistungspflichten einvernehmlich regeln wollten. Ebenso gut könne der Begriff des Aufhebungsvertrags jedoch im Zusammenhang mit einer bereits vollzogenen Vertragsauflösung verwendet werden. In diesem Fall beziehe er sich nicht auf die Auflösung des Rahmenvertrags als solches, sondern auf die sich aus der einseitigen Vertragsauflösung ergebenden Leistungspflichten der Parteien, wie sie sich aus dem Rahmenveranstaltungsvertrag selbst bzw. den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ergäben.