Dietsche vom 20. Februar 2008 führte die Vorinstanz sodann aus, dass darin zwar mehrfach von einem Aufhebungsvertrag resp. einer Aufhebungsvereinbarung die Rede sei, jedoch weder diese Formulierungen noch die von der A. signalisierte Bereitschaft, die vor Abschluss des Vergleichs an sie zu überweisenden Fr. 150'000.-- zurückzuerstatten, wenn sich die Parteien nicht einigen könnten, Rückschlüsse auf die Art der Vertragsauflösung zuliessen. Freilich liessen sich die fraglichen Formulierungen ohne weiteres – wie von D. geltend gemacht – dahingehend verstehen, dass die Parteien den Rahmenveranstaltungsvertrag mittels des vorgeschlagenen Vergleichs in gegenseitigem Einvernehmen