Dass im letzten Satz der genannten Vertragsklausel von Kündigung die Rede ist, vermag am gemeinsamen Aufhebungsbeschluss und –willen der Parteien nichts zu ändern (vgl. BB 6, S. 2). Im Übrigen könnte die Berufungsbeklagte aus den nach Ansicht der Vorinstanz widersprüchlichen Äusserungen – wie bereits erwähnt – aber selbst dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, sondern müsste sich diese als Verfasserin des redigierten Vertragstextes vielmehr entgegenhalten lassen, wenn ein solcher Widerspruch erkennbar wäre, was nach dem Gesagten vorliegend gerade nicht der Fall ist.