Seite 13 — 21 gestellt hat, ist denn auch nicht auszumachen. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Parteien übereingekommen sind, den Rahmenveranstaltungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufzulösen. Ebenso deutlich wird darauf hingewiesen, dass die A. erst mit Unterzeichnung aus dem bisherigen Veranstaltungsprojekt ausscheidet, womit auch diese Bestimmung ihrer Argumentation in offenkundiger Weise widerspricht. Dass im letzten Satz der genannten Vertragsklausel von Kündigung die Rede ist, vermag am gemeinsamen Aufhebungsbeschluss und –willen der Parteien nichts zu ändern (vgl. BB 6, S. 2).