Diese Erwägungen sind nicht nachvollziehbar. Sollte es nämlich tatsächlich zutreffen, dass die Berufungsbeklagte ihre Aussagen bewusst unklar formuliert hat, um es den Parteien zu ermöglichen, ihre Sichtweise in der einvernehmlichen Vereinbarung wiederzufinden, so wären die entsprechenden Erklärungen jedenfalls in Anwendung der Unklarheitsregel zu Lasten der Verfasserin, mithin der Berufungsbeklagten, auszulegen. Ein Widerspruch innerhalb Ziff. I/3 des Vertragsentwurfs, wie ihn die Vorinstanz fest-