Dass die A. im Vergleichsentwurf nicht nur von einer einseitigen, sondern zugleich von einer einvernehmlichen Auflösung des Rahmenveranstaltungsvertrags spreche, lasse somit nicht darauf schliessen, dass sie von einem bestehenden Vertrag ausgegangen sei. Der fragliche Vergleichsentwurf wecke damit keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlichen Beweisergebnisses (angefochtenes Urteil S. 26, E. 3.h). Diese Erwägungen sind nicht nachvollziehbar.