Die A. dürfte ihre entsprechenden Aussagen vielmehr bewusst unklar formuliert haben, um es den Parteien zu ermöglichen, ihre Sichtweise in der einvernehmlichen Vereinbarung wiederzufinden. Ein solches Vorgehen erhöhe die Chancen einer einvernehmlichen Einigung und es sei unproblematisch, wenn sich die fraglichen Textpassagen – wie vorliegend – nicht unmittelbar auf die Leistungspflichten der Parteien bezögen. Dass die A. im Vergleichsentwurf nicht nur von einer einseitigen, sondern zugleich von einer einvernehmlichen Auflösung des Rahmenveranstaltungsvertrags spreche, lasse somit nicht darauf schliessen, dass sie von einem bestehenden Vertrag ausgegangen sei.