e. Die Begründung, mit welcher die Vorinstanz die erwähnten Aktenstücke BB 5 und BB 6 zu relativieren versucht, ist denn auch alles andere als überzeugend. In Bezug auf den Entwurf des Aufhebungsvertrags vertritt sie die Auffassung, diesem könne nichts zur Art der Vertragsauflösung entnommen werden. Die A. dürfte ihre entsprechenden Aussagen vielmehr bewusst unklar formuliert haben, um es den Parteien zu ermöglichen, ihre Sichtweise in der einvernehmlichen Vereinbarung wiederzufinden.