Dasselbe gilt für die Zusicherung von Rechtsanwalt Dietsche im vorerwähnten Schreiben, wonach er der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 150'000.-- im Falle, dass keine Einigung über den Aufhebungsvertrag zustande komme sollte, zurückbezahlen werde. Auch dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu der im vorliegenden Verfahren vertretenen Ansicht, dass der Vertrag einseitig gekündigt worden und der Betrag von Fr. 150'000.-- nebst den nachgewiesenen Investitionskosten aufgrund dieser Kündigung geschuldet sei. Eine allfällige Rückerstattung des nach Auffassung der Berufungsbeklagten geschuldeten Betrags stünde unter diesen Umständen gar nicht mehr zur Diskussion.