Diese beiden Klauseln widersprechen in eklatanter Weise der Sachdarstellung der Berufungsbeklagten, wonach der Vertrag bereits anlässlich der Sitzung vom 7. Februar 2008 einseitig durch die Berufungsklägerin gekündigt worden sein soll. Dasselbe gilt für die Zusicherung von Rechtsanwalt Dietsche im vorerwähnten Schreiben, wonach er der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 150'000.-- im Falle, dass keine Einigung über den Aufhebungsvertrag zustande komme sollte, zurückbezahlen werde.