Seite 12 — 21 rung/Kündigung, insbesondere gemäss Ziff. 2).“ In Ziff. II.1 wird sodann folgende Vertragsklausel festgehalten: „Die Parteien lösen hiemit (recte hiermit) den Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 im gegenseitigen Einvernehmen auf und verpflichten sich zu den nachfolgenden Leistungen.“ Diese beiden Klauseln widersprechen in eklatanter Weise der Sachdarstellung der Berufungsbeklagten, wonach der Vertrag bereits anlässlich der Sitzung vom 7. Februar 2008 einseitig durch die Berufungsklägerin gekündigt worden sein soll.