Vielmehr ist aufgrund einer Würdigung der Zeugenaussagen festzuhalten, dass die Parteien am 7. Februar 2008 zwecks Aussprache sowie Festlegung des weiteren Vorgehens zusammengekommen sind. Die Auflösung des Vertrags und die entsprechenden Modalitäten, insbesondere die damit verbunden Kostenfolge, wurden dabei einer parteilichen Regelung vorbehalten.