Seiner Aussage ist aus den vorerwähnten Gründen gar eine erhöhnte Beweiskraft zuzuerkennen. Lauten mithin aber drei von vier Zeugenaussagen übereinstimmend dahingehend, dass seitens der Berufungsklägerin anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 keine Kündigung des Rahmenveranstaltungsvertrags ausgesprochen worden sei, so lässt sich die gegenteilige vorinstanzliche Auffassung zumindest aufgrund der aktenkundigen Zeugenaussagen nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist aufgrund einer Würdigung der Zeugenaussagen festzuhalten, dass die Parteien am 7. Februar 2008 zwecks Aussprache sowie Festlegung des weiteren Vorgehens zusammengekommen sind.