Insgesamt steht damit fest, dass sich I. entgegen der vorinstanzlichen Auffassung widerspruchsfrei geäussert und in sich stimmige Angaben zur fraglichen Besprechung gemacht hat. Demnach besteht – namentlich aufgrund dessen, dass er in der vorliegenden Angelegenheit keine eigennützigen Interessen verfolgt und insofern als besonders neutral und objektiv bezeichnet werden muss – auch kein Anlass, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage anzuzweifeln, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Urteil getan hat. Seiner Aussage ist aus den vorerwähnten Gründen gar eine erhöhnte Beweiskraft zuzuerkennen.