Auffassung der Vorinstanz jedenfalls keinen Widerspruch dar. Zum anderen ist die vorinstanzliche Begründung aber auch deshalb nicht haltbar, als seine Aussage in diesem konkreten Punkt von den Zeugen G. und F. übereinstimmend bestätigt wird. So gaben diese ebenfalls zu Protokoll, dass nach der Begrüssung durch I. die beiden Rechtsvertreter vereinbart hätten, die Äusserungen an der Verhandlung sollten unpräjudiziell erfolgen (vgl. act. VI/1, S. 3; VI/4, S. 2). Auch unter diesem Aspekt ist weder verständlich noch nachvollziehbar, aus welchem Grund die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussage von I. in Zweifel gezogen hat, zumal einzig B. eine davon abweichende Aussage gemacht hat.